RATHAUS | | | WIRTSCHAFT | | | KUR & TOURISMUS | | | STADT/REGION | | | SERVICE | | | AKTUELL |
Wohnungsgeberbestätigung nach §19 BundesmeldegesetzAuszug aus §19 Abs. 1 Satz 1 und 2 des BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in §17 Abs. 1 oder 2 genannten Fristen (2 Wochen) zu bestätigen. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier. |
![]() Bürgerinfo-Broschüre ![]() Mitteilungsblatt Januar ![]() Aus dem Rathaus ![]() Bürgerservice ![]() Sporthallennutzung ![]() Veranstaltungen ![]() ![]() Fahrplaninformationen/ ![]() Muldental in Fahrt / ![]() bildungsmarkt-sachsen.de ![]() |