Befreiung/Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen
Sie können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II) - Befreiungsgrund 403
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) - Befreiungsgrund 401
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) - Befreiungsgrund 402
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen - Befreiungsgründe 405 a, b, c
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Befreiungsgrund 404
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) - Befreiungsgrund 410
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze) - Befreiungsgrund 407
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG - Befreiungsgrund 407
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) - Befreiungsgrund 408
Befreien lassen können sich außerdem:
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) - Befreiungsgrund 408
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) - Befreiungsgrund 409
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen können:
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde
- Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung
Sie möchten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung stellen? Nutzen Sie bitte dieses Online-Formular.
Voraussetzungen:
- Der Antragsteller ist melderechtlich beim Einwohnermeldeamt mit einer Haupt- und Nebenwohnung angemeldet. Dem Online-Formular können Sie einen behördlichen Nachweis (zum Beispiel Meldebescheinigung der Einwohnermeldebehörde für beide Wohnungen oder Zweitwohnungssteuerbescheid in Kopie) anhängen. Daraus muss hervorgehen, dass Haupt- und Nebenwohnung auf Ihren Namen angemeldet sind sowie das jeweilige Einzugsdatum in die Wohnungen.
- Haupt- und Nebenwohnung sind beim Beitragsservice auf den Antragsteller angemeldet. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamer Hauptwohnung spielt es keine Rolle, auf welchen der beiden Partner die Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet ist.
Die Befreiung gilt nur für den Antragsteller selbst. Weitere volljährige Mitbewohner in dieser Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht geprüft werden kann. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können gegebenenfalls selbst einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn der andere Partner bereits den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Hauptwohnung zahlt.