Stadt Bad Lausick

Kartenanwendung

Beglaubigung

Verfahrensablauf
Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.

Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:

  • Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
  • Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen

Voraussetzung bei Dokumenten aus dem Ausland ist, dass vom Original eine von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung existiert. Diese Übersetzung muss so mit dem Original verbunden sein, dass erkennbar ist, dass die Verbindung durch den Übersetzer erfolgt ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Original des Dokumentes (Kopie wird durch die beglaubigende Stelle gefertigt), dessen Abschrift beglaubigt werden soll
  • Personalausweis oder Reisepass
Rechtsgrundlage
Was sollte ich sonst noch wissen?

Nicht beglaubigt werden können wegen bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften:

  • Personenstandsurkunden - Neuausstellung fertigt zuständiges Standesamt
  • Führerscheine - Abschriften durch Fahrerlaubnisbehörde
  • Fahrzeugscheine, Fahrzeugbriefe
  • Vorsorgevollmachten - öffentliche Beglaubigung durch örtliche Betreuungsbehörde
  • Abschriften aus amtlichen Registern (z.B. Liegenschafts- Vereins- und Handelsregisterauszüge)
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
  • Testamente, Gerichtsurteile, eidesstattliche Versicherungen und Generalvollmachten
  • Schriftstücke, die das Privatrecht betreffen
  • Urkunden und Dokumente aus dem Ausland, welche nicht bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen
  • Dokumente, deren Original Änderungen aussweist (z.B. Lücken, Durchstreichungen oder ähnliches oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist)


Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden:

  • ohne zugehörigen Text
  • wenn die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB vorgesehen ist

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