Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines (sogenannte Pyrotechniker) bzw. einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verwendet (abgebrannt) werden. Demnach kann die zuständige Behörde im Einzelfall aus begründetem Anlass eine Ausnahme zulassen.
