Stadt Bad Lausick

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Feuerwerk

Allgemeine Informationen

Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines (sogenannte Pyrotechniker) bzw. einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verwendet (abgebrannt) werden. Demnach kann die zuständige Behörde im Einzelfall aus begründetem Anlass eine Ausnahme zulassen.