Allgemeine Informationen
Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO)
Hinweis: Verfahrensweise gilt auch für die Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Otterwisch
Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gemeinde anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist.
Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. zuständigen Handwerkskammer beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere:
- sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen),
- freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen,
- die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft)
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.
Achtung! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Wer muss die Anzeige veranlassen?
- bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z. B. OHG, GbR-Gesellschaft): jeder Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.
Schriftliche Anmeldung
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.
Weitermeldung an andere Behörden
Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Gewerbeanzeige an folgende Stellen regelmäßig übermitteln:
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
- Finanzamt
- Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
- Statistisches Landesamt
- LRA Landkreis Leipzig - Gesundheits- und Hygieneamt
- Handwerkskammer (HWK)
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- LRA Landkreis Leipzig Lebensmittel- und Veterinäramt
- LRA Landkreis Leipzig Umweltamt & Immissionsschutz
- LRA Landkreis Leipzig Allgemeine Ordnungsaufgaben
