Stadt Bad Lausick

Kartenanwendung

Gewerbeanmeldung

Verfahrensablauf
Allgemeine Informationen

Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO)

Hinweis: Verfahrensweise gilt auch für die Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Otterwisch

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gemeinde anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist.

Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.

Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. zuständigen Handwerkskammer beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere:

  • sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen),
  • freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen,
  • die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft)

Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.

Achtung! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.  

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z. B. OHG, GbR-Gesellschaft): jeder Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.

Schriftliche Anmeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.

Weitermeldung an andere Behörden

Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Gewerbeanzeige an folgende Stellen regelmäßig übermitteln:

  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
  • Finanzamt
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Statistisches Landesamt
  • LRA Landkreis Leipzig - Gesundheits- und Hygieneamt
  • Handwerkskammer (HWK)
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • LRA Landkreis Leipzig Lebensmittel- und Veterinäramt
  • LRA Landkreis Leipzig Umweltamt & Immissionsschutz
  • LRA Landkreis Leipzig Allgemeine Ordnungsaufgaben
Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Anmeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
  • wenn die Anmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
  • wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)
  • wenn es sich um ein überwachungsbedürftiges oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt:
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
    • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) vom Antragsteller beziehungsweise geschäftsführenden Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter
  • wenn Ihr Gewerbe zum Handwerk gehört: Kopie der Handwerkskarte

Hinweis: In manchen Fällen können für die Anmeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei

  • Falls Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist, vergessen Sie nicht, bei der Anmeldung die entsprechende Erlaubnis vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?

25 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Es wird darauf hingewiesen, dass ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 145 Abs. 3 Nr. 1; § 146 Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Prüfung der Zuverlässigkeit zum Betreiben einer Gaststätte gem. § 2 Abs. 1 SächsGastG

Rechtsgrundlage

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