Stadt Bad Lausick

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Nachbeurkundungen

Allgemeine Informationen

Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, ist ein Deutscher im Ausland geboren oder verstorben, so kann dieser Personenstandsfall in dem jeweiligen deutschen Register nachbeurkundet werden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend.

Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 PStG gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Welche Unterlagen und Urkunden zur Nachbeurkundung vorzulegen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie dazu persönlich, telefonisch oder per E-Mail im Standesamt nach.