Stadt Bad Lausick

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Personenstandsurkunden

Allgemeine Informationen

Aus den Registern des Standesamtes Bad Lausick können Urkunden, beglaubigte Ausdrucke oder mehrsprachige Auszüge ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Tod) in Bad Lausick oder einem Ort im Zuständigkeitsbereich des Standesamtes Bad Lausick ereignet hat.

Das Standesamt stellt Urkunden

  • aus dem Geburtenregister der letzten 110 Jahre,
  • aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der letzten 80 Jahre,
  • aus dem Sterberegister der letzten 30 Jahre aus. 

Nach Ablauf dieser Fristen ist das Archiv der Stadt Bad Lausick für die Ausstellung von Dokumenten aus den Registern zuständig.  

Verfahrensablauf

Unter Personenstandsurkunden versteht man:

  • Geburtsurkunden
  • Eheurkunden
  • Sterbeurkunden
  • Lebenspartnerschaftsurkunden
  • mehrsprachige Auszüge aus Geburtenregister, Eheregister, Sterberegister und/oder Lebenspartnerschaftsregister
  • beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister, Eheregister, Sterberegister und/oder Lebenspartnerschaftsregister
Welche Unterlagen werden benötigt?

Urkundenanforderungen sind persönlich oder mit Vollmacht, unter Vorlage des Personalausweises, möglich.

Bei Urkundenanforderungen für Verwandte bringen Sie bitte einen geeigneten Nachweis Ihrer Verwandtschaft (z.B. Ihre Geburtsurkunde, wenn Sie eine Urkunde erhalten möchten, die Ihre Eltern betrifft) mit.

Bei Antragstellung aus rechtlichem Interesse reichen Sie bitte den Beleg des rechtlichen Interesses durch z.B. Vollmacht einer unmittelbar antragsberechtigten Person, Vollstreckungsbescheid, Bestattungsauftrag, Bestallung, Schreiben einer Behörde welches zur Vorlage der Urkunde auffordert, ein.

Welche Gebühren fallen an?

15,00 Euro – Ausstellung einer Urkunde/beglaubigten Abschrift aus dem Register

  7,00 Euro – für jede Ausfertigung derselben gleichzeitig beantragten Urkunde

Bemerkungen

Wer kann Urkunden beantragen?

Urkunden enthalten persönliche Daten und können aus diesem Grund nur berechtigten Personen  ausgestellt werden. Dies sind:

  • Sie selbst,
  • Ihr Ehegatte oder Lebenspartner,
  • Ihre Eltern,
  • Großeltern oder
  • Kinder                             

Andere natürliche und juristische Personen haben ein Recht auf Erteilung der Urkunden, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das Mindestalter für die Antragsberechtigung beträgt 16 Jahre.