Allgemeine Informationen
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Zur Fallgruppe 3 gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
Die Bestattungsunternehmen sind mit allen Formalitäten einer Bestattung vertraut. Sie unterstützen die Angehörigen auch in behördlichen Angelegenheiten, wie bei der Sterbefallbeurkundung.
Der Sterbefall muss grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt vornehmen.
Sterbefall in Einrichtungen
Trat der Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim, im Gefängnis oder in einer sonstigen Einrichtung ein, so ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
Nichtnatürlicher Tod
Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, zeigt die Staatsanwaltschaft dem Standesamt den Sterbefall an.