Anerkennung der Vaterschaft nach §§ 1594 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Als Vater eines nichtehelichen Kindes haben Sie die Möglichkeit, die Vaterschaft offiziell anzuerkennen. Für das Kind ist dies von großer Bedeutung, weil es erst dadurch Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche erwirbt. Die Anerkennung der Vaterschaft muss daher öffentlich beurkundet werden.
Solange die (rechtliche) Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.
Verfahrensablauf
Sie, die Kindesmutter, gegebenenfalls deren Ehemann und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter suchen eine der zuständigen Stellen gemeinsam oder einzeln auf.
› Die Urkundsperson nimmt Ihre Erklärungen entgegen und beurkundet diese.
› Sie erhalten eine Ausfertigung der Urkunde als Nachweis.
Die zuständige Stelle stellt dem Standesamt am Geburtsort des Kindes beglaubigte Abschriften zu. Liegen alle Erklärungen vor, ist die Vaterschaftserklärung wirksam, und das Standesamt stellt für das Kind eine neue Geburtsurkunde aus.
Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt
Die Anerkennung der Vaterschaft und die hierzu erforderlichen Zustimmungen können bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Der Vater wird dann von vornherein in die Geburtsurkunde eingetragen.
Voraussetzungen
Das Kind
› hat rechtlich gesehen keinen Vater oder
› wird nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren und die Vaterschaftsanerkennung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung erklärt (sogenannte scheidungsabhängige Vaterschaftsanerkennung).
Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung: die öffentlich beurkundeten Erklärungen
› des Mannes, der die Vaterschaft anerkennt,
› der Kindesmutter,
› gegebenenfalls des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt noch mit der Kindesmutter verheiratet war (bei scheidungsabhängiger Vaterschaftsanerkennung),
› gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Eltern (zum Beispiel deren Eltern oder Vormund).
Hinweis: Steht der Mutter die elterliche Sorge nicht zu (zum Beispiel weil das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde), muss auch das Kind selbst zustimmen – bei unter 14-jährigen Kindern deren gesetzliche Vertreter (zum Beispiel Vormund oder Ergänzungspfleger).