Stadt Bad Lausick

Kartenanwendung

Verdienstausfall Feuerwehrwesen

Allgemeine Informationen

Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, damit die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und ehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz jederzeit, nicht nur in der Freizeit, zum Einsatz kommen und auch an Aus- und Fortbildungen sowie Übungen teilnehmen können.

Keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis für ehrenamtliche Helfer

Im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) ist geregelt, dass den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen dürfen. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig (§ 61 Absatz 2 SächsBRKG). Weiterhin sind sie für Einsätze, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen während der Arbeitszeit freizustellen (§ 61 Absatz 3 SächsBRKG). Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sollen allerdings in der Regel außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten stattfinden. Wenn dies nicht möglich ist, ist das dem Arbeitgeber zuvor rechtzeitig mitzuteilen.

Verfahrensablauf

Gemäß § 62 Abs. 2 SächsBRKG wird einem ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder einem Helfer im
Katastrophenschutz, der nicht Arbeitnehmer ist, der Verdienstausfall bei
Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag von den in § 62 Abs. 1 Satz 3
SächsBRKG genannten Trägern ersetzt.


Gemäß § 62 Abs. 1 SächsBRKG ist der Arbeitgeber oder Dienstherr
verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im
Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 SächsBRKG
Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen
fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder
Katastrophenschutz erhalten hätten. Hierzu zählen auch
Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer
aufgrund des Feuerwehrdienstes oder Katastrophenschutzes bedingten
Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem privaten Arbeitgeber wird
der Betrag auf Antrag erstattet von den

1. Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren,

2. Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer im
Katastrophenschutz.

Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen hat die anordnende Behörde die
Lohnersatzkosten zu tragen.