Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, damit die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und ehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz jederzeit, nicht nur in der Freizeit, zum Einsatz kommen und auch an Aus- und Fortbildungen sowie Übungen teilnehmen können.
Keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis für ehrenamtliche HelferIm Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) ist geregelt, dass den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen dürfen. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig (§ 61 Absatz 2 SächsBRKG). Weiterhin sind sie für Einsätze, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen während der Arbeitszeit freizustellen (§ 61 Absatz 3 SächsBRKG). Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sollen allerdings in der Regel außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten stattfinden. Wenn dies nicht möglich ist, ist das dem Arbeitgeber zuvor rechtzeitig mitzuteilen.
