Es fallen keine Gebühren an.
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs (Posteingang bzw. Onlineantrag) schriftlich anzuzeigen.
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Hinweis:
Die Vorschriften zum Baurecht, der Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz sind einzuhalten.
Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind unverzüglich der bescheinigenden Behörde mitzuteilen. Die Daten werden gemäß § 2 Abs. 6 SächsGAstG den zuständigen Behörden der Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Finanzbehörde und Zollverwaltung übermittelt.
Es ist verboten
*) Pflichtfelder