Hinweise:
Zulässig ist grundsätzlich die Verbrennung von trockenem, naturbelassenen Ast-, Spalt- oder Schnittholz. Das setzt voraus, dass das Holz nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde. Die Verbrennung von Abfällen, wie z. B. Laub, Grünschnitt, Möbeln, Altreifen oder die Verbrennung von Mineralölprodukten ist verboten. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß §17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.
Die Möglichkeit der Durchführung des Lagerfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen (Wind-richtung, Windstärke, Waldbrandstufe) am Durchführungstag in Eigenverantwortung neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen. Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind einzuhalten.
Sollte es dennoch zu rechtswidrigen Abfallhandlungen kommen, weisen wir Sie darauf hin, dass das nunmehr den Tatbestand einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit darstellt.
Als Betreiber des Traditions-/Brauchtumsfeuers tragen Sie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung eventueller widerrechtlicher Abfallablagerungen.
Die erteilte Genehmigung zur Durchführung von Traditions-/Brauchtumsfeuern ist durch den Veranstalter vor Ort vorzuhalten.
Die Hinweise sowie das Hinweisblatt zum Thema Lager- und Brauchtums-/Traditionsfeuer habe ich zur Kenntnis genommen.