Kenntnisnahme
Die Anzeige zum Abbrennen eines Lagerfeuers wurde zur Kenntnis genommen. Wir bitten um Einhaltung der beigefügten Richtlinien.
· Verbrannt werden darf nur unbehandeltes, trocken abgelagertes Holz. Gartenabfälle, Abfälle, wie Verpackungsmaterial und Sonstiges unterliegen dem Abfallrecht und dürfen nicht verbrannt werden.
· Die Flammhöhe soll 120 cm nicht überschreiten.
· Dritte dürfen durch Rauch nicht belästigt werden. Weiterhin darf die Nachbarschaft durch Lärm nicht gestört werden, das gilt besonders nach 22.00 Uhr.
· Es sind im Vorfeld geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Möglichkeit des Verbreitens des Feuers ausschließen.
· Bei Bekanntgabe der Waldbrandstufe 4 sowie von Smogstufen ist die Durchführung des Lagerfeuers nicht gestattet. Das Verbot gilt in dem Fall auch für bereits genehmigte Brauchtums- oder Traditionsfeuer. Über die aktuelle Waldbrandstufe können Sie sich auf der Homepage www.wald.sachsen.de informieren. Weitere Hinweise entnehmen Sie unbedingt den beigefügten Richtlinien.
Es wird darauf hingewiesen, dass für alle Schäden und Belästigungen, welche im Zusammenhang mit dem Unterhalten eines Lagerfeuers entstehen, der Antragsteller verantwortlich ist.